iStock_000020358047

Pflegereform 2017

Zahlreiche Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2017

Am 1. Januar 2017 sind zahlreiche Änderungen im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kraft getreten. Durch das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II wird nicht nur der Pflegebegriff neu definiert, sondern auch die Frage, wann und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Aus den bisherigen Pflegestufen werden Pflegegrade und noch vieles mehr.
 

Das Wichtigste für Sie im Überblick

Den Kern der gesetzlichen Pflegeversicherung bildet die Frage, wann eine Person überhaupt pflegebedürftig ist. Pflegebedürftig ist (nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff), wer gesundheitlich bedingt Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe von anderen benötigt. Einfach ausgedrückt lautet die Frage: Wie selbstständig ist die zu betreuende Person? Um dies beantworten zu können, ist durch die Gutachterinnen und Gutachter einzuschätzen,

  • welcher Grad der Selbstständigkeit bei Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen vorliegt und
  • wie groß die Abhängigkeit von persönlicher Hilfe in allen „elementaren“ Bereichen der Lebensführung ist.

Dabei muss die gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens sechs Monate vorliegen, damit Leistungen der Pflegeversicheurng gewährt werden können.

Einteilung in sechs Lebensbereiche

Hierfür werden sechs Lebensbereiche mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung untersucht, um ein möglichst objektives Bild über die aktuelle Situation der zu pflegenden Person zu erhalten:

  • Mobilität: Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen und ihre Körperhaltung ändern? Benötigt sie Hilfe beim Aufstehen oder Zubettgehen? Wie selbständig kann sie sich innerhalb der Wohnung bewegen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich die Person in ihrem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie Entscheidungen treffen, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen? Wie häufig benötigt sie Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa durch aggressives oder ängstliches Verhalten?
  • Selbstversorgung: Wie findet sich die Person im Alltag zurecht – zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
  • Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen: Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengaben oder Verbandwechseln?
  • Gestaltung des Alltagslebens und der bestehenden sozialen Kontakte in der Familie oder mit Freunden: Wie selbstständig kann die Person noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Die neuen Pflegegrade

Anstelle der bisherigen drei „normalen“ Pflegestufen (plus Stufe „0“ für Demenzkranke und einer nicht näher bezeichneten Stufe für „Härtefälle“) gibt es jetzt fünf „Pflegegrade“, wodurch die Einstufungen weitaus differenzierter vorgenommen werden können, als dies bisher der Fall war:

  • Pflegegrad (PG) 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad (PG) 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad (PG) 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad (PG) 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad (PG) 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit „mit besonderen Anforderungen an die pflegende Person“.

Der Pflegegrad ist die Grundlage dafür, mit welchen Leistungen wir unsere pflegebedürftigen Versicherten versorgen können.

Übergang in die neuen Regelungen
Für alle, die bereits nach dem bisherigen Recht Pflegeleistungen von der BAHN-BKK erhalten haben, ist wichtig zu wissen, dass Pflegebedürftige durch die Neuregelungen nicht schlechter gestellt werden als bisher – im Regelfall erhöhen sich
ihre Leistungen sogar.
   
Auch für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen gilt der Grundsatz, dass zum 1. Januar 2017 niemand schlechter gestellt sein soll als vorher. Im Einzelfall wird die BAHN-BKK-Pflegekasse den Differenzbetrag ausgleichen. Damit ist sichergestellt, dass niemand eine höhere Eigenleistung zu den pflegebedingten Aufwendungen tragen muss als 2016.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

Pflegeleistungsübersicht nach Pflegegraden

Wenn Sie Ihren Pflegegrad bzw. den Pflegegrad Ihres Angehörigen kennen, können Sie hier per Knopfdruck eine Leistungsübersicht aufrufen.

mehr erfahren