Den Kern der gesetzlichen Pflegeversicherung bildet die Frage, wann eine Person überhaupt pflegebedürftig ist. Pflegebedürftig ist (nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff), wer gesundheitlich bedingt Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe von anderen benötigt. Einfach ausgedrückt lautet die Frage: Wie selbstständig ist die zu betreuende Person? Um dies beantworten zu können, ist durch die Gutachterinnen und Gutachter einzuschätzen,
- welcher Grad der Selbstständigkeit bei Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen vorliegt und
- wie groß die Abhängigkeit von persönlicher Hilfe in allen „elementaren“ Bereichen der Lebensführung ist.
Dabei muss die gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens sechs Monate vorliegen, damit Leistungen der Pflegeversicheurng gewährt werden können.