Der Vertrag setzt die Präqualifizierung nach den „Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln“ (Stand: 16. April 2013) voraus. Soweit sich die Empfehlungen während der Vertragslaufzeit ändern, wird dies entsprechend nachvollzogen.
Leistungserbringer können dem Vertrag beitreten, wenn sie entsprechend befähigt und qualifiziert sind.
Auf der Grundlage der Information des Spitzenverbands Bund gemäß § 126 Absatz 1a Satz 8 SGB V wird zukünftig die Präqualifizierungen der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer bei jedem Versorgungsvorgang automatisch geprüft. Ein gesonderter Nachweis der Präqualifizierung gegenüber der BAHN-BKK ist folglich zukünftig nicht mehr erforderlich.
Ist das geführte Verzeichnis fehlerhaft oder unvollständig und kommt es in dieser Folge zu ungerechtfertigten Abweisungen, bitten wir Sie, dies direkt mit dem Spitzenverband Bund oder Ihrer Präqualifizierungsstelle zu klären.