Hilfsmittel-Vertrag der BAHN-BKK

Häufige Fragen und Antworten

1. Vertragsabschluss

Muss ich den Vertrag ausdrucken und zweifach unterschrieben an die BAHN-BKK übersenden?

In der neuen Vertragsversion ab 1. April 2018 sieht die BAHN-BKK von einem expliziten Beitrittsverfahren ab. Demzufolge ist ein expliziter Beitritt zum Vertrag nicht erforderlich.
 
Dem Grunde nach brauchen Sie zur Fortführung des Vertragsverhältnisses daher nichts zu unternehmen. Das Gleiche gilt, wenn Sie an dem Vertrag nicht mehr festhalten möchten.

Wem bietet die BAHN-BKK den Vertragsabschluss an?

Grundsätzlich steht der Vertrag allen Leistungserbringern (Sanitätshäuser, sonstige Leistungserbringer etc.) offen, die eine qualitäts- und kundengerechte Versorgung sicherstellen können. Die BAHN-BKK hat die Zahl der Vertragspartner nicht begrenzt, damit eine wohnortnahe Versorgung ihrer Kunden gewährleistet ist.

Können auch Verbände Vertragspartner werden?

Das Angebot ist grundsätzlich an die einzelnen Leistungserbringer gerichtet. Dies schließt aber nicht aus, dass auch Verbände Vertragspartner werden können. Es ist aber eine Entscheidung der Leistungserbringer und ihrer Verbände, wer Vertragspartner werden soll.

2. Leistungserbringung

Wie lange kann die ärztliche Verordnung vom Leistungserbringer angenommen werden?

Die ärztliche Verordnung verliert laut Vertrag grundsätzlich ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung vom Leistungserbringer angenommen wird.

Legt die BAHN-BKK das Verfahren zur Übertragung von Kostenvoranschlägen in einem papierlosen Verfahren fest?

Die BAHN-BKK favorisiert die papierlose Übertragung (elektronischer Kostenvoranschlag). Allerdings können Genehmigungsanträge und Kostenvoranschläge auch in Papierform eingereicht werden. Die Einreichung per Fax stellt die Ausnahme dar. Erfolgt die Abwicklung der Versorgung papierlos, vergütet die BAHN-BKK die Leistung mit höheren Preisen.

Ist die Versorgung des Versicherten mit Hilfsmitteln in jedem Fall ohne Verzögerung am Tage der Auftragserteilung/Genehmigung/Übergabe der ärztlichen Verordnung vorzunehmen?

Grundsätzlich ist die Hilfsmittelversorgung taggleich vorzunehmen.
Jedoch gilt für Hilfsmittel, die nicht dem Zweck dienen, eine Krankenhausbehandlung zu vermeiden, die Auslieferung/Übergabe mit dem Einleiten des erforderlichen Auftrages als bewirkt.

In welcher Art und Weise bestätigt der Versicherte den Erhalt des Hilfsmittels?

Der Versicherte, dessen gesetzlicher Betreuer oder die durch den Versicherten oder den gesetzlichen Betreuer beauftragte Person hat grundsätzlich auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung den Erhalt des Hilfsmittels in dem dafür vorgesehenen Feld zu quittieren.

Da sich in der Praxis allerdings auch andere Quittiermöglichkeiten (z. B. elektronische Empfangsbestätigungen) etabliert haben, werden auch diese akzeptiert.

Können auch andere Leistungserbringer zukünftig die Kunden der BAHN-BKK mit den Hilfsmitteln aus diesem Vertrag versorgen?

Ziel ist es, dass die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK ausschließlich über die Vertragspartner der BAHN-BKK erfolgt.

Wie werden die Versorgungsfälle an die Vertragspartner verteilt?

Die BAHN-BKK räumt ihren Versicherten grundsätzlich das freie Wahlrecht zwischen allen ihren Vertragspartnern ein, so wie das Gesetz es zulässt. Selbstverständlich wird die BAHN-BKK ihren Kunden Informationen über ihre Vertragspartner in der erforderlichen Weise zur Verfügung stellen. Erkundigen sich Versicherte direkt nach Versorgungsmöglichkeiten, wird die BAHN-BKK den Versicherten sämtliche wohnortnahen Vertragspartner benennen.

Bitte beachten Sie: Es ist daher wichtig, dass Sie im elektronischen Formular alle Angaben vollständig und aktuell vornehmen und alle Niederlassungen und Geschäftsstellen angeben.

Müssen die Vertragspartner sämtliche durch den Vertrag abgedeckten Hilfsmittel liefern können?

Unsere Vertragspartner müssen ihr Hilfsmittelportfolio nicht anpassen. Wer bestimmte Hilfsmittel bisher nicht abgegeben hat, muss dies auch zukünftig nicht tun. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall der Pauschalversorgungen. Wird hier in der Teilnahmeerklärung die Abgabe zugesagt, muss der Vertragspartner diesen Leistungskomplex auch vollständig anbieten.

Dürfen Blutzuckerteststreifen zukünftig noch ohne diesen Vertrag an die Versicherten abgegeben werden?

Blutzuckerteststreifen können zukünftig nur noch auf der Grundlage dieses Vertrages an die Versicherten der BAHN-BKK abgegeben werden, sofern nicht anderweitige, unmittelbare Verträge zwischen der BAHN-BKK und dem Leistungserbringer geschlossen wurden oder werden.

Welcher Abrechnungscode und welches Tarifkennzeichen sind bei der Abrechnung nach § 302 SGB V zu verwenden?

Der Leistungserbringergruppenschlüssel (Abrechnungscode/Tarifkennzeichen) ist in der jeweiligen Anlage zu den Leistungen vermerkt und bei der Abrechnung zu verwenden.

3. Vertragsinhalte & Preise

Kann die BAHN-BKK in allen Fällen, in denen eine Leistung ohne erforderliche vorherige Genehmigung abgegeben wurde, eine Rechnungskürzung vornehmen?

Eine Rechnungskürzung in Höhe von 10% kommt nicht in Betracht, wenn eine vorherige Genehmigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten war (Notfallversorgungen, Krankenhausentlassungen insbesondere zum Wochenende) und die Genehmigung unverzüglich nachgeholt wird.
Die Beantragung der Genehmigung innerhalb von drei Arbeitstagen gilt insoweit als unverzüglich.

Muss die Hilfsmittelversorgung bzw. Auslieferung des Hilfsmittels zwingend in dem Abrechnungsmonat erfolgen?

Die Versorgung/Auslieferung muss nicht in dem Abrechnungsmonat erfolgen. Selbstverständlich können auch Hilfsmittel für mehr als einen Monat an den Versicherten ausgeliefert und auf Grundlage einer Empfangsbestätigung abgerechnet werden. Entscheidend ist, dass der Versicherte tatsächlich Hilfsmittel für den abzurechnenden Monat erhalten hat.

In welchen Fällen findet eine anteilige Berechnung der Monats- bzw. Wochenpauschalen statt?

Leistungen, für welche eine Wochen- oder Monatspauschale vereinbart ist, werden je Kalendermonat/ -woche abgerechnet. Anteilige Versorgungszeiträume innerhalb eines Kalendermonats bzw. einer Kalenderwoche werden grundsätzlich anteilig nach Tagen berechnet.

Alternativ kann sich der Leistungserbringer dazu entscheiden, nur monatsweise abzurechnen. Hierfür erfolgt im 1. Versorgungsmonat keine Vergütung und der letzte Versorgungsmonat wird in voller Höhe vergütet. Voraussetzung ist aber auch hier eine Genehmigung bzw. Anzeige der Versorgung schon für den 1. Monat der Versorgung.

Bei der Tracheostoma-Versorgung und der enteralen Ernährung findet eine anteilige Berechnung bei der Erstversorgung nicht statt.

Endet der Vertrag insgesamt, wenn die BAHN-BKK Preisänderungen vornimmt, denen der Leistungserbringer widerspricht?

In der neuen Vertragsversion ab 1. April 2018 sieht die BAHN-BKK von einem expliziten Beitrittsverfahren ab. Demzufolge ist weder ein expliziter Beitritt zum Vertrag noch ein ausdrücklicher Widerspruch gegen die Vertragsanpassungen erforderlich.
 
Demnach brauchen Sie nichts zu unternehmen, wenn Sie an dem Vertrag nicht mehr festhalten möchten. In diesem Fall informieren Sie bitte unsere Versicherten.

Welche Preise dürfen abgerechnet werden?

Es können stets die Vertragspreise in Rechnung gestellt werden. Sie können unabhängig von der Frage, welches Produkt im Einzelfall abgegeben wurde, mit der BAHN-BKK abgerechnet werden. Die BAHN-BKK will damit Leistungserbringer, die Hilfsmittel wirtschaftlich auswählen und beziehen besonders fördern.

Bei vielen Versorgungen ist eine Genehmigung nur bei Folgeversorgungen erforderlich. Was passiert, wenn der Kunde der BAHN-BKK die Erstversorgung durch einen anderen Vertragspartner hat durchführen lassen?

Folgeversorgungen in diesem Sinne liegen natürlich nur vor, wenn der Leistungserbringer positiv wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um eine solche Versorgung handelt. Dies ist derzeit zum Beispiel der Fall, wenn sich ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept findet oder die vorherige Versorgung durch den gleichen Leistungserbringer erfolgt ist.

Kann eine Abrechnung der Versorgungspauschalen vorgenommen werden, obwohl der Kunde der BAHN-BKK die geforderte Erklärung zur Pauschalversorgung nicht unterschrieben hat?

Bei der Pauschalversorgung ist die Abrechnung von einzelnen Produkten nach dem Vertrag ausgeschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die vom Versicherten unterschriebene Erklärung vorliegt.

Zu welchem Zeitpunkt kann die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK auf der Grundlage von Versorgungspauschalen aufgenommen werden?

Bei Pauschalversorgungen gelten die neuen Preise ab dem ersten Versorgungsmonat nach dem 1. September 2013.

Wann ist eine Verordnung erforderlich, wann ist eine Genehmigung erforderlich? Wann ist ein Kostenvoranschlag einzureichen?

Informationen hierzu können den Anlagen zum Vertrag entnommen werden. Hier sind detaillierte Aussagen zu jeder Positionsnummer der jeweiligen Produktgruppe hinterlegt.

4. Präqualifizierung

Welche Qualifikation muss nachgewiesen werden?

Der Vertrag setzt die Präqualifizierung nach den „Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln“ (Stand: 16. April 2013) voraus. Soweit sich die Empfehlungen während der Vertragslaufzeit ändern, wird dies entsprechend nachvollzogen.

Leistungserbringer können dem Vertrag beitreten, wenn sie entsprechend befähigt und qualifiziert sind.

Auf der Grundlage der Information des Spitzenverbands Bund gemäß § 126 Absatz 1a Satz 8 SGB V wird zukünftig die Präqualifizierungen der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer bei jedem Versorgungsvorgang automatisch geprüft. Ein gesonderter Nachweis der Präqualifizierung gegenüber der BAHN-BKK ist folglich zukünftig nicht mehr erforderlich.
 
Ist das geführte Verzeichnis fehlerhaft oder unvollständig und kommt es in dieser Folge zu ungerechtfertigten Abweisungen, bitten wir Sie, dies direkt mit dem Spitzenverband Bund oder Ihrer Präqualifizierungsstelle zu klären.

Was passiert, wenn zukünftig ein neues Zulassungsverfahren (§ 126 Absatz 1a SGB V) eingeführt wird?

Das neue Verfahren löst dann die Regelungen dieses Vertrages ab, sobald es umgesetzt wird. Wichtig ist, dass der Leistungserbringer lückenlos über eine Präqualifizierung oder eine Zulassung gemäß § 126 Absatz 1a SGB V n.F. verfügt.

Können Hilfsmittel auch außerhalb einer bestehenden Präqualifizierung bzw. Qualifikation abgegeben werden?

Die Abgabe von Hilfsmitteln, für die eine Präqualifizierung bzw. Qualifikation nicht vorliegt, ist absolut unzulässig. Sie kann strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. In jedem Fall ist die BAHN-BKK in einem solchen Fall berechtigt, den gesamten Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Sie sind Leistungserbringer und haben Fragen zum eKV, zur Umsetzung oder Abrechnung  der Hilfsmittelverträge der BAHN-BKK? Frau Daniela Rotte vom KompetenzCenter Hilfsmittel hilft Ihnen gerne weiter.

Sie sind Leistungserbringer und haben Fragen zu den Vertragsinhalten der Hilfsmittelverträge der BAHN-BKK? Das Referat Verträge hilft Ihnen gerne weiter.