Satzung der BAHN-BKK

Gültig vom 1. März 2003, in der aktuellen Fassung einschließlich Nachtrag 80 vom 1. Juli 2018

Artikel I

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Teil 1 Verfassung

§ 1 Name, Sitz, Rechtstellung und Bereich der BAHN-BKK

I. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen

BAHN-BKK

Sie ist seit dem 01.01.1996 gemeinsamer Rechtsnachfolger der am 01.01.1950 errichteten Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der am 01.01.1991 wiedererrichteten Reichsbahn-Betriebskrankenkasse.

Die BAHN-BKK hat ihren Sitz in Frankfurt (Main). Die Betreuung und Beratung der Versicherten bzw. Kunden erfolgt durch die Regionalgeschäftsstellen.

II. Der Bereich der BAHN-BKK umfasst

  1. das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) einschl. seiner nicht rechtsfähigen
    Sondervermögen,
  2. die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG),
  3. die BAHN-BKK,
  4. die Eisenbahn-Unfallkasse (EUK),
  5. die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB),
  6. das Eisenbahnbundesamt (EBA),
  7. die in Anhang 1 genannten Unternehmen. Der Anhang 1 ist Bestandteil der Satzung.

III. Die BAHN-BKK ist eine geöffnete Betriebskrankenkasse; ihr Bereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Verwaltungsrat

I.

  1. Das Selbstverwaltungsorgan der BAHN-BKK ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung. Ein Wahlberechtigter, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, hat so viele Stimmen, wie die Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Wählbar und wahlberechtigt ist nicht, wer am Tage der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
  2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der eine von beiden muss Arbeitgebervertreter, der andere Versichertenvertreter sein. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich am 01. Oktober zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

II. Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Vertretern der Versicherten und 8 Vertretern der Arbeitgeber. Jeder Vertreter der Versicherten hat eine Stimme. Die Arbeitgebervertreter haben insgesamt die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter. Der Stimmenanteil eines jeden Arbeitgebervertreters errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Versichertenvertreter und der Arbeitgebervertreter zueinander.

III. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BAHN-BKK sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BAHN-BKK maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die BAHN-BKK von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  2. den Vorstand zu überwachen,
  3. den Haushaltsplan festzustellen,
  4. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  5. die BAHN-BKK gemeinsam durch seine alternierenden Vorsitzenden gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  6. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,
  7. ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstands bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 oder 3 SGB IV, durch Beschluss seines Amtes zu entheben oder von seinem Amt zu entbinden,
  8. über die freiwillige Vereinigung mit anderen
    Krankenkassen zu beschließen,
  9. den Vorstand zu wählen,
  10. einen leitenden Beschäftigten der BAHN-BKK mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes zu beauftragen, wenn die Mitglieder des Vorstands längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind oder der Vorstand längere Zeit nicht besetzt ist,
  11. der Bestellung und Abberufung der Regionalgeschäftsführer durch den Vorstand zuzustimmen,
  12. durch die Arbeitgeberseite über Änderungen des Anhanges 3 dieser Satzung zu entscheiden und die durch diesen Anhang dem Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  13. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV über die Bestellung der Prüfer/ des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung.

IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

VI. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse. In die Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates als ordentliche Mitglieder benannt werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

VII. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 41 SGB IV richtet sich nach den in Anhang 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Der Anhang 2 ist Bestandteil der Satzung.

VIII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

IX. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

X. Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 3 Vorstand

I. Dem Vorstand der BAHN-BKK gehören zwei Mitglieder an.

II. Der Vorstand der BAHN-BKK wird vom Verwaltungsrat gewählt.

III. Der Vorstand verwaltet die BAHN-BKK und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die BAHN-BKK maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstands kann auch ein Vorstandsmitglied innerhalb seines nach Abs. IV. festgelegten Geschäftsbereichs die BAHN-BKK gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlüsse des Verwaltungsrates durchzuführen,
  2. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
  3. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
  4. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
  5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen der/ des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen.
  6. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
  7. Tarifvereinbarungen für eigenes Personal der BAHN-BKK abzuschließen oder aufzukündigen,

IV. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der BAHN-BKK und legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat fest. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

V. Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der BAHN-BKK wird vom Vorstand eingestellt.

Teil 2 Verwaltung

§ 4 Durchführung der Verwaltung

Die laufende Verwaltung erfolgt in den Geschäftsbereichen der Vorstandsmitglieder sowie durch die Regionalgeschäftsstellen.

§ 5 Rücklage

Die BAHN-BKK bildet zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage in Höhe von 25 v.H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben.

§ 6 Widerspruchsstelle

I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchsbescheiden werden der Widerspruchsstelle übertragen. Die Widerspruchsstelle hat ihren Sitz in Frankfurt(Main).

II.

  1. Die Widerspruchsstelle setzt sich zusammen aus 2 Vertretern der Versicherten und einem Arbeitgebervertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der BAHN-BKK. Bei Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichs nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gehören der Widerspruchsstelle 2 Arbeitgebervertreter an.
  2. Jedes Mitglied der Widerspruchsstelle hat 3 Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall.
  3. Die Versicherten- und Arbeitgebervertreter der Widerspruchsstelle werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern des Verwaltungsrates gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder der Widerspruchsstelle bleiben im Amt bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
  4. Das Amt der Mitglieder der Widerspruchsstelle ist ein Ehrenamt. §§ 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3a und 4 SGB IV gelten entsprechend.
  5. Die Mitglieder der Widerspruchsstelle wählen in ihrer ersten Sitzung den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die verschiedenen Gruppen angehören müssen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der BAHN-BKK sein kann.
  6. Die Widerspruchsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Arbeitgebervertreter mindestens ein Vertreter der Versicherten anwesend ist. Der Arbeitgebervertreter hat die gleiche Zahl von Stimmen wie die anwesenden Versichertenvertreter. Bei Angelegenheiten des Aufwendungsausgleichs ist die Widerspruchsstelle beschlussfähig, wenn beide Arbeitgebervertreter anwesend sind. Ein Mitglied des Vorstands oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen der Widerspruchsstelle beratend teil.

III. Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die von der Widerspruchsstelle aufgestellte Geschäftsordnung.

IV. Die Widerspruchsstelle nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach § 112 Abs. 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 69 Abs. 2, 3 und 5 OWiG wahr.

Teil 3 Mitgliedschaft und Beiträge

§ 7 Kreis der versicherten Personen

Der Kreis der bei der BAHN-BKK versicherten Personen umfasst:

  • Pflichtversicherte,
  • Freiwillige Mitglieder,
  • Familienversicherte

im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (§§ 5 bis 10 SGB V).

§ 8 Wahlmöglichkeiten

I. Die BAHN-BKK kann bundesweit von allen versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Personen unter den in Gesetz und Satzung genannten Voraussetzungen gewählt werden.

II. Schwerbehinderte Menschen i.S. des SGB IX können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die freiwillige Mitgliedschaft bei der BAHN-BKK wählen.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft bei der BAHN-BKK kann gemäß § 175 SGB V gekündigt werden.

II. Versicherungsberechtigte können ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung.

§ 10 Beitragssätze und Beitragsbemessung

I. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz und der einheitliche ermäßigte Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt (§§ 241 und 243 SGB V). Er beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6% bzw. 14,0% der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Die BAHN-BKK erhebt einen  Zusatzbeitrag (§ 242 Abs. 1 SGB V) nach § 12 dieser Satzung.

II. Die Beiträge werden durch die einheitlichen Beitragsverfahrensgrundsätze bemessen, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossen werden.

§ 11 (bleibt frei)

§ 12 Kassenindividueller Beitragssatz

Die BAHN-BKK erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen
Zusatzbeitrag gemäß § 242 Abs. 1 SGB V.
 
Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt monatlich 1,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.

Teil 4 Allgemeine Leistungen

§ 13 Leistungen

I. Die Versicherten der BAHN-BKK erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen

  • zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung
  • zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
  • zur Behandlung einer Krankheit
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • zur Empfängnisverhütung
  • bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
  • des Persönlichen Budgets nach § 17 Absatz 2 bis 4 SGB IX.

Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

II. Leistungsausschluss

  1. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Vom Leistungsausschluss sind unter Maßgabe der Ziffer 1 grundsätzlich nicht betroffen die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung.
  3. Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der BAHN-BKK gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der BAHN-BKK darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der BAHN-BKK insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben. Die BAHN-BKK kann zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten.

Teil 5 Zusätzliche Leistungen für Versicherte

Über die gesetzlichen Leistungen nach Teil 4 hinaus, bietet die BAHN-BKK ihren Versicherten nachfolgende besondere Leistungen:

§ 14 Häusliche Krankenpflege

Die BAHN-BKK gewährt zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege auch die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die BAHN-BKK erbringt diese Pflege bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat.
 
Weiterhin darf
a)    höchstens eine Pflegebedürftigkeit bis Pflegegrad 1 im Sinne des SGB XI
vor-liegen,
b)    keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen
Umfang pflegen und versorgen können.
 
Die Dauer ist auf 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt.

§ 15 Haushaltshilfe

I. Die BAHN-BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
 
a) nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit, solange es sich nicht um eine schwere Erkrankung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V handelt. Die Haushaltshilfe wird für längstens 4 Wochen gewährt. Ein neuer Anspruch entsteht bei einer erneuten Erkrankung.

b) bei der stationären Versorgung in einem Hospiz, sofern der weitere Bestand des Haushaltes gesichert ist. Die Haushaltshilfe wird für längstens 26 Wochen gewährt.
 
Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe nach a) und b) ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
 
II. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 2 und 4 SGB V wird auch dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern die übrigen Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 SGB V erfüllt sind.
 
III. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
 
IV.  Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 i.V.m § 61 Satz 1 SGB V.

§ 16 (bleibt frei)

§ 17 Schutzimpfungen

I. Versicherte erhalten alle notwendigen Schutzimpfungen nach § 20 i SGB V im Rahmen der jeweils gültigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

II. Darüber hinaus beteiligt sich die BAHN-BKK an Impfaktionen der betriebsärztlichen Dienste durch Übernahme der Kosten der Impfstoffe für die Impfung der Versicherten der BAHN-BKK, soweit die Kosten hierfür nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch andere zu tragen sind.

III. Die BAHN-BKK übernimmt darüber hinaus die Kosten für folgende Schutzimpfungen:

  • Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 19 Jahren,
  • Saisonale Influenza-Impfung für alle Versicherten,

sofern für diese Impfungen die Kosten nicht bereits nach Absatz I übernommen werden.

IV. Die BAHN-BKK übernimmt die Kosten abweichend von Absatz I auch für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind, wenn diese für das jeweilige Reiseland von der Ständigen Impfkommission beim Robert- Koch- Institut empfohlen werden und wenn die Impfstoffe in Deutschland zugelassen sind. Die vorstehende Regelung gilt dann, wenn und soweit eine Leistungspflicht nicht schon nach § 20 i Abs. 1 SGB V besteht. Soweit durch gesetzliche Regelungen die Leistungspflicht Dritter besteht, ist eine  Kostenübernahme durch die BAHN-BKK ausgeschlossen.

V. Neben den Pflichtleistungen gemäß § 20 i Abs. 1 SGB V und den Leistungen nach den Absätzen II bis IV übernimmt die BAHN-BKK auch die Kosten für Schutzimpfungen, soweit sie aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen für Versicherte der BAHN-BKK durch Vertragsärzte und/oder Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) durchgeführt werden können. Ein Anspruch auf zusätzliche vertragliche Regelungen besteht nicht. Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Art und Umfang sowie Einschränkungen der Zusatzleistungen bestimmen sich nach den dazu getroffenen Vereinbarungen. Die BAHN-BKK informiert die Versicherten über den Inhalt dieser Vereinbarungen.

§ 18 Leistungen zur Gesundheitsförderung

I.    Als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die BAHN-BKK ihren Versicherten auf Basis des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen Handlungsleitfadens Prävention „Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20, 20a und 20b SGB V (in der jeweils gültigen Fassung)“ Leistungen zur primären Prävention sowie zur Gesundheitsförderung nach dem

  • individuellen Ansatz (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V)
  • Setting-Ansatz (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGB V)
  • Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V).

Die Leistungen des individuellen Ansatzes (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V) erfolgen in den prioritären Handlungsfeldern:

  • Bewegungsgewohnheiten

          - Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche
            Aktivität
          - Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken
            durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte
            Bewegungsprogramme

  • Ernährung

          - Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
          - Vermeidung und Reduktion von Übergewicht

  • Stressmanagement

          - Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
          - Förderung von Entspannung

  • Suchtmittelkonsum

          - Förderung des Nichtrauchens
          - Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des 
            Alkoholkonsums
 
II.   Für die Erbringung der Leistungen des individuellen Ansatzes (verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V) nach Abs. I gelten folgende Zuschussregelungen:
 
a)  Leistungen, die von der BAHN-BKK selbst erbracht werden, werden ohne
     Kostenbeteiligung der Versicherten gewährt.
 
b)  Für Maßnahmen von Fremdanbietern wird ein einmaliger Zuschuss von
     80 v. H. der Kosten, allerdings maximal 150 € je Maßnahme, gewährt. Bei
     einem Vertragspartner der BAHN-BKK wird ein Festzuschuss von 150 €
     gewährt, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme.
 
c)  Eine Erhöhung des Zuschusses nach Buchstabe b) auf 100 v.H. der
     Kosten, begrenzt auf maximal 150 € je Maßnahme, erfolgt bei

  • Kindern (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) und Jugendlichen, die bei Abschluss der Maßnahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • Versicherten, die das 18. Lebensjahr bei Abschluss der Maßnahme bereits vollendet haben und die Maßnahme aufgrund einer schriftlichen Präventionsempfehlung des behandelnden Arztes nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB V vorab beantragt und durch die BAHN-BKK genehmigt wurde.

d)  Die Förderung der BAHN-BKK nach den Buchstaben a) bis c) erfolgt nur
     bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung mit dem Nachweis einer    
     Teilnahme von mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten. Sie ist hierbei auf 2
     Maßnahmen je Versicherten und Kalenderjahr begrenzt.

§ 19 Zuschuss zu ambulanten Vorsorgeleistungen

Bei Gewährung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V übernimmt die BAHN-BKK als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten und Kurtaxe kalendertäglich 16,00 €. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss 25,00 €/Tag.

§ 20 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

Unbeschadet weitergehender Rechte und Pflichten der Versicherten und der BAHN-BKK unterstützt die BAHN-BKK ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen der BAHN-BKK aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB X auf die BAHN-BKK übergegangen sind. Als Unterstützungshandlungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Information des Versicherten,
  2. Gewährung der Einsicht in alle der BAHN-BKK zur Verfügung stehenden fallrelevanten Daten,
  3. Einholung erforderlicher Gutachten.

Die Besorgung der Rechtsangelegenheiten des Versicherten oder die Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung durch die BAHN-BKK scheiden als Unterstützungshandlung aus. Zur einheitlichen Ausübung des Ermessens für die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern erlässt der Vorstand Richtlinien.

§ 21 Persönliche elektronische Gesundheitsakte

I. Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gewährt die BAHN-BKK ihren Versicherten finanzielle Unterstützung bei der Nutzung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte. Die persönliche elektronische Gesundheitsakte ermöglicht die durch die Versicherten selbstbestimmte elektronische Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten.
 
II. Anbieter der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte ist ein Dritter, der aufgrund eines Vertrags mit der BAHN-BKK für die Versicherten tätig wird.
 
III. Der Versicherte schließt, um die persönliche elektronische Gesundheitsakte nutzen zu können, einen Vertrag mit dem Anbieter gemäß Absatz 2. Die gegenüber dem Anbieter der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte anfallenden Nutzungsentgelte trägt für die Dauer des Versicherungsverhältnisses die BAHN-BKK, jedoch höchstens in Höhe von 6 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten.
 
IV. Die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einschließlich aller sich daraus für die Datenverarbeitung ergebenden Erfordernisse werden gewahrt.

§ 22 Zusätzliche Leistungen gemäß § 11 Abs. 6 SGB V

a) Nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie)

I. Die BAHN-BKK erstattet Versicherten Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, sofern

  1. deren Anwendung (im oder am menschlichen Körper) medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und
  2. die ärztliche Verordnung des Arzneimittels durch einen zugelassenen oder einen nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arzt auf Privatrezept erfolgte und
  3. das Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschen Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde und
  4. der Versicherte am Abgabetag des Arzneimittels durch die Apotheke bei der BAHN-BKK versichert war.

II. Die BAHN-BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten pro Arzneimittel nach Abs. 1, für alle Arzneimittel insgesamt jedoch maximal bis zu einem
Betrag von 150,00 € pro Kalenderjahr (Abgabetag der Apotheke) und Versicherten.

III. Zur Erstattung sind der BAHN-BKK die Rechnungen der Apotheke und die ärztliche Verordnung jeweils im Original vorzulegen.

IV. Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 7 – 9 SGB V ausgeschlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden.

V. Der gesetzliche Anspruch gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 2 - 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt unberührt.

b) Osteopathie

I. Versicherte können mit einer ärztlichen Verordnung Leistungen der Osteopathie in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathie ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt.

II. Die BAHN-BKK beteiligt sich an den entstandenen Kosten in Höhe von 80 v.H., maximal 200,00 € je Versicherten und je Kalenderjahr. Zur Erstattung sind die Originalrechnungen sowie die ärztliche Verordnung und Qualifizierungsnachweise der Leistungserbringer vorzulegen.

c) Nichtzugelassene Leistungserbringer – ambulante Behandlung

I. Versicherte können ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch setzt voraus, dass die BAHN-BKK mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung nach Abs. II getroffen hat, die diese Behandlung einschließt.

II. Die BAHN-BKK trifft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter medizinscher Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass die Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen. Ein Anspruch des Leistungserbringers auf Vertragsabschluss besteht nicht.

III. Über Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, werden keine Vereinbarungen getroffen.
Die BAHN-BKK führt ein Verzeichnis der Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung nach Abs. II getroffen wurde. Das Verzeichnis enthält Angaben zu den Leistungsinhalten, zum Ort der Durchführung der Leistungen und zu möglichen Eigenbeteiligungen der Versicherten.

IV. Soweit die vertraglichen Regelungen nicht dagegen stehen, gilt für die veranlassten Leistungen § 23 Abs. IV entsprechend.

d) Künstliche Befruchtung

I.    Als Ergänzung zur Regelung nach § 27a Absatz 3 SGB V beteiligt sich die BAHN-BKK mit weiteren 50 v.H. des personenbezogenen Eigenanteils (inklusive Arzneimittelkosten), wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Ehegatte bei der BAHN-BKK versichert ist.
 
II.   Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung beide Ehegatten bei der BAHN-BKK versichert, beteiligt sich die BAHN-BKK mit 100 v.H. des Eigenanteils (inklusive Arzneimittelkosten).
 
III.  Die Kostenbeteiligung kann nur auf der Basis einer spezifizierten
Originalrechnung eines zugelassenen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringers erfolgen. Der Antrag auf Kostenbeteiligung ist innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung (Rechnungsdatum) bei der BAHN-BKK zu stellen (Posteingangsdatum).

e) Zusätzliche Leistungen von Hebammen - Rufbereitschaft

I. Versicherte, die ab dem 01.01.2014 entbunden haben, haben im Rahmen des § 11 Abs. 6 SGB V und nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Erstattung von Kosten, die in der 38. bis 42. Woche der Schwangerschaft für die Rufbereitschaft einer freiberuflich tätigen Hebamme entstehen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Rufbereitschaften mehrerer oder weiterer Hebammen besteht nicht.

II. Voraussetzungen für den Anspruch sind, dass

  1. die Versicherte während ihrer Schwangerschaft und außerdem bei der Geburt die Hilfe einer freiberuflichen Hebamme in Anspruch nimmt,
  2. die Hebamme gemäß § 134 a Abs. 2 SGB V oder nach § 13 Abs. 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigt ist,
  3. die Rufbereitschaft eine 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zu mehrstündiger Geburtshilfe beinhaltet.

III. Der Anspruch besteht nicht, wenn und soweit der Versicherten im Rahmen einer von der BAHN-BKK vereinbarten besonderen Versorgungsform oder eines gemäß § 134a SGB V geschlossenen Vertrages die Rufbereitschaft einer Hebamme als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden kann.

IV. Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Rufbereitschaft der Hebamme bis zu einem Betrag in Höhe von 250,00 € je Schwangerschaft. Zur Erstattung ist der BAHN-BKK die Originalrechnung der Hebamme für die Rufbereitschaft vorzulegen.

f) Zusätzliche Leistungen von Hebammen – Geburtsvorbereitungskurs für Väter

I. Die BAHN-BKK beteiligt sich ab dem 01.01.2014 an den Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs für werdende Väter.

II. Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung sind:

  1. der werdende Vater ist zum Beginn des Geburtsvorbereitungskurses bei der BAHN-BKK versichert,
  2. der Geburtsvorbereitungskurs wird von einer gemäß § 134 a Abs. 2 SGB V oder nach § 13 Abs. 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigten Hebamme durchgeführt,
  3. Vorlage der Originalrechnung für den Geburtsvorbereitungskurs des werdenden Vaters mit Angabe der Stundenzahl

III. Die Erstattung erfolgt in Höhe der aktuellen vereinbarten Vertrags-sätze und gemäß den Bestimmungen für die Geburtsvorbereitung für Schwangere (Anlage zum Vertrag nach § 134 a SGB V).

g) Hilfsmittel

I. Über die in § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelten Ansprüche auf Hilfsmittel hinaus besteht für Versicherte, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Versorgung mit Neurodermitis-Schutzkleidung. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
 
II. Die BAHN-BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten nach Abs. 1 bis zu einem Betrag von 200,00 € pro Kalenderjahr und Versicherten. Soweit die Schutzkleidung einen Gebrauchsgegenstand ersetzt, wird jeweils ein Gebrauchsgegenstandsanteil in Höhe von 12,00 € vom Erstattungsbetrag abgezogen.

h) Flash-Glukose-Messsystem

I. Die BAHN-BKK erstattet Versicherten die Kosten eines Flash-Glukose-Messsystems bestehend aus einem Lesegerät und den dazugehörigen Sensoren, sofern

  1. ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliegt,
  2. bereits eine intensivierte konventionelle Insulintherapie oder Insulinpumpentherapie durchgeführt wird
  3. und ein individuelles Therapieziel festgelegt sowie der Behandlungsverlauf dokumentiert wird.

Als intensiviert ist eine Insulintherapie anzusehen, bei der die Versicherten entsprechend ihres Lebensstils den Zeitpunkt und die Zusammensetzung der Mahlzeit selbst frei festlegen und dementsprechend die Dosierung des Mahlzeiteninsulins anhand der Menge der aufzunehmenden Kohlenhydrate und der Höhe des präprandialen Blutzuckerspiegels steuern.
 
II. Hierfür muss die quartalsweise Verordnung eines zugelassenen Vertragsarztes oder ein nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arztes inkl. der Bestätigung einer bisher durchgeführten Therapie nach Abs. I Nr. 2 und der Notwendigkeit der Versorgung mit einem Flash-Glukose-Messsystem vorliegen. Vertragsarzt bzw. berechtigte Ärzte in diesem Sinne sind: Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologie Deutsche Diabetes Gesellschaft (DGG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“.
 
III. Bei dem Flash-Glukose-Messsystem muss es sich um ein zugelassenes Medizinprodukt (CE-Kennzeichnung muss vorhanden sein) handeln. Die Nutzung dieses Systems durch den Versicherten muss ohne Zugriff Dritter, insbesondere des Herstellers, auf die personenbezogenen oder -beziehbaren Daten der Versicherten möglich sein.
 
IV. Die BAHN-BKK muss vor der Versorgung mit einem Flash-Glukose-Messsystem dieser zugestimmt haben und der Versicherte in der sicheren Anwendung des Gerätes geschult sein.
 
V. Die BAHN-BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten, maximal jedoch 62,00 € alle 2 Jahre für das Lesegerät sowie max. 372,00 € für höchstens 6 Sensoren in einem Quartal.
 
VI. Den Versicherten entsteht eine Zuzahlung analog § 33 Abs. 8 SGB V i.V.m § 61 SGB V. Diese ist einmalig für das Lesegerät und einmalig pro Quartalsversorgung (6 Sensoren) zu entrichten.

i) Zahnärztliche Leistungen

I. Über die im SGB V vorgesehenen Leistungen hinaus erstattet die BAHN-
   BKK Versicherten Kosten für folgende von zugelassenen oder nach § 13
   Abs. 4 SGB V berechtigten Zahnärzten oder Kieferorthopäden erbrachten
   Leistungen.
 
a) Fissurenversiegelung der kariesfreien Prämolaren im bleibenden Gebiss
    für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
 
b) Festsitzender Lückenhalter bei vorzeitiger Entfernung eines oder
    mehrerer Milch-zähne
 
c) Kunststofffüllungen bei der Versorgung von Milchzähnen
 
d) Kariesentfernung ohne Bohrer für Kinder und Jugendliche bis zur
    Vollendung des 18. Lebensjahres. Hierbei können folgende Methoden zur
    Anwendung kommen:

  • Kariesinfiltration
  • HALL-Technik
  • Reminalerisierung von initialen Läsionen mittels Auftragung geeigneter Lösungen auf die offenporige Läsion
  • Ablation der geschädigten Zahnstrukturen mittels eines Hard-Lasers

e) Versiegelung von Glattflächen vor einer durch die BAHN-BKK getragenen
    kiefer-orthopädischen Behandlung mit Multiband für Kinder und
    Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
 
f) Professionelle Zahnreinigung, durchgeführt durch einen Zahnarz, während
   einer durch die BAHN-BKK getragenen kieferorthopädischen Behandlung
   mit Multiband für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
   Lebensjahres
 
g) Einsatz eines festsitzenden Zahnstabilisators (Retainers) während einer
    durch die BAHN-BKK getragenen kieferorthopädischen Behandlung mit
    Multiband für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-
    jahres
    
II) Die BAHN-BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten für die in
    Abs. I genannten Leistungen - soweit diese nicht bereits als gesetzliche
    Leistung oder auf Vertragsbasis gewährt werden - maximal in Höhe von
   100 € je Versicherten und Kalenderjahr. Erstattungen kieferorthopädischer
    Leistungen sind analog § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V nur bis zur Vollendung
   des 18. Lebensjahres möglich.
 
III. Zur Erstattung sind der BAHN-BKK die Rechnungen des Zahnarztes oder
    des Kieferorthopäden jeweils im Original vorzulegen.

§ 23 Kostenerstattung im Inland

I. Versicherte können anstatt der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. Eine Beschränkung der Wahl auf die Bereiche

  • ärztliche Versorgung,
  • zahnärztliche Versorgung,
  • stationäre Versorgung,
  • veranlasste Leistungen

ist möglich. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie für nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht nicht.

II. Die Wahl der Kostenerstattung ist der BAHN-BKK vor Inanspruchnahme schriftlich mitzuteilen.

III. Der Versicherte ist vom Zeitpunkt seiner Wahl an für die Dauer von mindestens einem Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung gebunden. Nach Ablauf des auf die Wahl der Kostenerstattung folgenden Kalendervierteljahres kann der Versicherte ohne Einhaltung einer Frist die Wahl der Kostenerstattung schriftlich kündigen. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch bezahlte, spezifizierte Originalrechnungen nachzuweisen. Die Kostenerstattung ist innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsdatum bei der BAHN-BKK zu beantragen.

IV. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, welche die BAHN-BKK bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung im Inland zu tragen hätte. Der Erstattungsbetrag nach Satz 1 wird gemindert um

  • die bei der Inanspruchnahme als Sach- oder Dienstleistung nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden Zuzahlungen und Eigenanteile sowie
  • 3 v. H. für Verwaltungskosten

V. Versicherte können auch die Kostenerstattung für ein Arzneimittel erhalten, welches mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, nach den Vorschriften des § 129 Abs. 1 SGB V (Abgabe des preisgünstigsten oder eines rabattierten Arzneimittels) durch den Apotheker aber nur über den Weg der Kostenerstattung abgegeben werden darf. Für die Erstattung gilt Absatz 4 entsprechend. Hätte die Apotheke im Wege der Sachleistung ein für die BAHN-BKK kostengünstigeres Arzneimittel abgegeben müssen, wird der Erstattungsbetrag pauschal um 10 v. H. für entstandene Mehrkosten gemindert. Sind der BAHN-BKK durch die Entscheidung des Versicherten Rabatte aus Verträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V entgangen, wird der Erstattungsbetrag um 20 v. H. für entgangene Rabatte gemindert.

§ 24 Kostenerstattung im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Bei der Inanspruchnahme von Leistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, können die Versicherten der BAHN-BKK anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen im Wege der Kostenerstattung ergeben sich aus § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V.

I. Der Versicherte hat die Kostenerstattung schriftlich bei der BAHN-BKK zu beantragen sowie Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch bezahlte, spezifizierte Originalrechnungen nachzuweisen.

II. Der Erstattungsbetrag ist um 10 v. H., mindestens 3,00 Euro und maximal 50,00 Euro für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.

§ 25 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (gültig ab 01. Januar 2014)

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, als Anreiz zur Schaffung eines gesundheitsbewussten Verhaltens sowie als Beitrag zur Stärkung der Gesundheit im Arbeitsleben bietet die BAHN-BKK ihren Versicherten Bonusprogramme an.

a) Bonus für Jugendliche

Die BAHN-BKK gewährt dem jugendlichen Versicherten eine Sachprämie als Bonus für die Teilnahme an den Untersuchungen U1 bis U9 sowie an der
Jugendgesundheitsuntersuchung J1 nach § 26 SGB V.

Voraussetzungen:

  1. Nachweis der Untersuchungen U1 bis U9 sowie der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 durch die eingereichte Kopie des Untersuchungsheftes, wobei die Jugendgesundheitsuntersuchung zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem der jugendliche Versicherte bei der BAHN-BKK versichert ist.
  2. Die Eltern des jugendlichen Versicherten bzw. Alleinerziehende müssen sowohl zum Zeitpunkt der Jugendgesundheitsuntersuchung als auch bei der Beantragung des Bonus bei der BAHN-BKK versichert sein und mit dem jugendlichen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben.
  3. Der Antrag ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Durchführung der
    Jugendgesundheitsuntersuchung mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bei der BAHN-BKK schriftlich zu stellen.

Die BAHN-BKK gewährt Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Geldbonus für die durch den jeweiligen Leistungserbringer/Anbieter bestätigte Teilnahme an der Jugendgesundheitsuntersuchung J2 und einer der folgenden Maßnahmen:

  • Zahnuntersuchungen nach § 22 Abs. 1 SGB V bzw. § 28 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V
  • Aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder in einem Eisenbahner-Sportverein oder in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio oder Ablegung des Deutschen Sportabzeichens oder Ablegung des Deutschen Schwimmabzeichens.

Der Geldbonus beträgt 50 Euro.
 
Voraussetzungen:

  1. Bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen sowie der Auszahlung des Bonus.
  2. Der Antrag ist bis zum Ablauf von vier Jahren nach Durchführung der Maßnahmen bei der BAHN-BKK schriftlich zu stellen.

b) Bonus für Erwachsene

Die BAHN-BKK gewährt ihren Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in jedem Kalenderjahr einen Geldbonus für die Teilnahme an folgenden Maßnahmen:

  • Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 SGB V
  • Schwangerschaftsvorsorge nach § 24d SGB V
  • Schutzimpfungen nach § 20i SGB V
  • Präventionskurse nach § 20 SGB V
  • Jährliche Zahnuntersuchungen nach § 22 Abs. 1 SGB V bzw.
    § 28 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V
  • Aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein des Deutschen Olympischer Sportbundes (DOSB) oder in einem Eisenbahner-Sportverein oder in einem qualitätsgesicherten Fitnessstudio
  • Aktive Teilnahme am Hochschulsport
  • Ablegung des Deutschen Wanderabzeichens
  • Ablegung des Deutschen Sportabzeichens

Der Geldbonus beträgt pro Kalenderjahr:

  • 50 Euro für die durch den Leistungserbringer/Anbieter bestätigte Teilnahme des Versicherten an zwei unterschiedlichen Maßnahmen.
  • 25 Euro für die nachgewiesene Teilnahme an jeder weiteren Maßnahme.

Pro Kalenderjahr beträgt der Geldbonus insgesamt höchstens 125 Euro. Der Bonusanspruch beginnt in jedem Kalenderjahr neu.

Voraussetzungen:

  1. Bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen sowie der Auszahlung des Bonus.
  2. Der Antrag ist bis zum Ablauf von vier Jahren nach Durchführung der Maßnahmen bei der BAHN-BKK schriftlich zu stellen.

c) Bonus für Arbeitgeber für die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Die BAHN-BKK gewährt Arbeitgebern in jedem Kalenderjahr einen Bonus für die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b Absatz 1 SGB V unter Berücksichtigung der einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes nach § 20 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
 
Die Maßnahmen müssen gemeinsam mit der BAHN-BKK geplant und umgesetzt werden und dürfen nicht bereits Gegenstand der Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz oder des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) sein. Die BAHN-BKK schließt dazu mit den Betrieben oder Betriebsteilen einen projektgebundenen Vertrag ab. Der Vertrag regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Bonuszahlungen an den Arbeitgeber, insbesondere

  • die Maßnahmenplanung und -umsetzung
  • die Festlegung der bonusrelevanten Gesundheitsziele
  • die Festlegung einer prozentualen Mindestquote der Beteiligung der bei der BAHN-BKK versicherten Arbeitnehmer
  • die Höhe des Boni an den Arbeitgeber und
  • die Auszahlungstermine der Boni.

Die maximale Höhe des Bonus für den Arbeitgeber darf die Aufwendungen des Arbeitgebers für die entsprechende Maßnahme nicht überschreiten. Eine begleitende Evaluation wird durchgeführt.

d) Bonus für Arbeitnehmer für die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Die BAHN-BKK gewährt den an einer Maßnahme nach § 25 Buchstabe c) dieser Satzung teilnehmenden Arbeitnehmern einen Bonus.
 
Der Bonus beträgt 50 Euro für die bestätigte vollständige Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme unter Berücksichtigung der  einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes nach § 20 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. 
 
Voraussetzungen:
1. Bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BAHN-BKK zum Zeitpunkt der Bestätigung der Teilnahme an der Maßnahme sowie zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bonus. 
2. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Maßnahmen bei der BAHN-BKK schriftlich zu stellen

§ 26 Wahltarife

a) Wahltarife für besondere Versorgungsformen

Die BAHN-BKK bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung folgende Tarife an:

1) Die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Erkrankungen nach § 137 f SGB V unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen für die Erkrankungen Diabetes mellitus Typ I, Diabetes mellitus Typ II, Brustkrebs, chronisch obstruktive pulmonale Lungenerkrankung (COPD), Asthma sowie koronare Herzerkrankung (KHK).

Die Teilnahme ist für die Versicherten der BAHN-BKK freiwillig; Inhalt und Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

2) Eine besondere hausärztliche Versorgung (Hausarztzentrierte Versorgung) nach § 73b SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Gemeinschaften von Hausärzten, Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, anbieten, oder Kassenärztlichen Vereinigungen an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden.

Die Teilnahme ist für die Versicherten der BAHN-BKK freiwillig; Inhalt und Ausgestaltung der Hausarztzentrierten Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend und in schriftlicher Form informiert über

  • den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
    die Freiwilligkeit der Teilnahme
  • die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
  • etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung
  • die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
  • die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme
    die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten.

3) Besondere Versorgungen nach § 140a SGB V

Die Teilnahme ist für die Versicherten der BAHN-BKK freiwillig; Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend und in schriftlicher Form informiert über

  • den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
  • die Freiwilligkeit der Teilnahme
  • die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
  • etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung
  • die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
  • die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme
  • die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten.

4) Die Teilnahme an Modellvorhaben nach §§ 63, 64, 64a sowie 64b SGB V.

Inhalt und Ausgestaltung der Modellvorhaben ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

b) Wahltarif Krankengeld Premium

Die BAHN-BKK bietet

  • hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)

einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und

  • nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.

Der Tarif wird gemäß § 53 Abs. 6 SGB V gemeinsam mit anderen Betriebskrankenkassen gebildet.
Die Teilnahme bestimmt sich nach Maßgabe des Anhangs 4, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 27 Krankenzusatzversicherung

Die BAHN-BKK vermittelt den Versicherten als Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes Zusatzversicherungsverträge.

§ 28 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Die BAHN-BKK führt das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nach Maßgabe des Anhangs 3 dieser Satzung durch. Der Anhang 3 ist Bestandteil dieser Satzung.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 29 Aufsicht

Die Aufsicht über die BAHN-BKK führt das Bundesversicherungsamt.

§ 30 Bekanntmachungen

I. Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der BAHN-BKK werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, herausgegeben von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, bewirkt. Sonstige Bekanntmachungen der BAHN-BKK werden durch Veröffentlichung in der Kundenzeitschrift bewirkt. Neufassungen und Änderungen der Satzung werden zudem im Internet unter www.bahn-bkk.de veröffentlicht. In der Kundenzeitschrift wird außerdem über die erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger und deren wesentlichen Inhalt informiert.

II. Über die Regelung nach Abs. I. hinaus soll auf Bekanntmachungen durch Aushang bei den in § 1 Abs. II. und in dem Anhang 1 zu § 1 Abs. II. genannten Unternehmen und in geeigneten Schriften hingewiesen werden.
 
III. Die BAHN-BKK veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Zudem werden diese Angaben nachrichtlich in der Mitgliederzeitschrift der BAHN-BKK veröffentlicht.
 
Zu veröffentlichen sind die in § 305b SGB V und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelten Angaben, insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögens-situation. Ausgaben für Prävention und
Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben werden gesondert ausgewiesen.