Anhang 2 zur Satzung der BAHN-BKK

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates der BAHN-BKK

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

I. Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates

Für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates (einschl. An- und Abreise) werden den Verwaltungsratsmitgliedern bzw. den stellvertretenden Verwaltungsratsmitgliedern folgende Entschädigungen gewährt:

1. Erstattung der Barauslagen

a) Es wird Tage- und Übernachtungsgeld nach dem jeweils gültigen Entschädigungssatz des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt.
 
Wird des Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.
 
Sind Übernachtungskosten entstanden, die das Übernachtungsgeld nach dem jeweils gültigen Entschädigungssatz des Bundesreisekostengesetzes übersteigen, so sind auch die darüberhinausgehenden Mehrkosten erstattungsfähig, soweit sie unvermeidbar sind.
 
In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
 
b) Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

  • Kilometergeld
    • Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 EUR/km)
  • Flugkosten
    • Hin- und Rückflugkarte
    • Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten
    • Flugklasse als erforderlich angesehen werden.
  • Bahnkarten
    • Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
    • Aufpreise und Zuschläge für Züge
    • Reservierungsentgelte
    • Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
  • Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten
    • öffentliche Verkehrsmittel
    • Zubringer zum Flugplatz
    • Taxi
    • Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
    • Post- und Telekommunikationskosten 
    • Parkplatz und Garagenkosten
    • sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.

2. Erstattung des Verdienstausfalls und der Rentenversicherungsbeiträge

Den Verwaltungsratsmitgliedern, welchen vom Arbeitgeber keine Lohn- bzw. Vergütungsfortzahlung gewährt wird, werden der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI selbst zu tragen haben, erstattet; die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist der Verdienstausfall pauschal in Höhe von 1/3 des in Satz 1 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden gewährt; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

3. Pauschbetrag für Zeitaufwand

Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einschließlich Vorbesprechung - ohne Rücksicht auf die Dauer der Inanspruchnahme - einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 70,00 Euro.

4. Entschädigung bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tage

Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tage kann für jeden Kalendertag jedoch insgesamt nur ein Tagegeld und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn am selben Tag Organ/- Organausschusssitzungen sowohl der BAHN-BKK als auch der BAHN-BKK Pflegekasse stattfinden.

II. Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates

  1. Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen werden Entschädigungen nach I. gewährt.

  2. Die Vorsitzenden von Ausschüssen und ihre Stellvertreter erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand nach I. Ziffer 3.

III. Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen

Jedes Verwaltungsratsmitglied, das außerhalb von Verwaltungsrats- und Ausschusssitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des Ausschusses tätig wird, wird nach I. Ziffer 1 und 2 entschädigt.

IV. Besondere Pauschbeträge

  1. Pauschbetrag für Zeitaufwand
    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand von 490,00 Euro.

  2. Erstattung der Barauslagen
    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten zur Abgeltung besonderer Kosten aus ihrer Amtsführung (Telefon, Porto und sonstige Kosten) einen monatlichen Pauschbetrag von 68,00 Euro.

V. Schlussvorschriften

Die Entschädigungsregelung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
 
Die Entschädigungsregelung ist in der Sitzung des Verwaltungsrates am 20. April 2016 beschlossen worden.
 
Die bisherige Entschädigungsregelung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.