Mann in der freiwilligen Versicherung

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung.  Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die sich nie an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte, werden künftig nur die Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die tatsächlich erzielt wurden. Die Beitragsberechnung wird somit einfacher, transparenter und gerechter.
 

Änderung der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz)

Ab dem 1. Januar 2018 wird das Verfahren einer vorläufigen Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei
 

  • Einkünften aus Arbeitseinkommen und/oder
  • Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung

 
als Regelverfahren eingeführt. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids (ab 2018) werden wir die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festsetzen. Mit der Konsequenz, dass es zu einer Erstattung/Nacherhebung kommen kann.
 
Tipp: Stellen Sie fest, dass Sie aktuell höhere Einkünfte als Ihre derzeitige vorläufige Einstufung haben, dann teilen Sie uns dies schriftlich mit, damit wir Ihre Beiträge anpassen können. So vermeiden Sie nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids (ab 2018) gegebenenfalls eine höhere Nachzahlung.
 
Nach wie vor müssen uns Einkommensveränderungen unmittelbar angezeigt werden, damit wir die Höhe der Beiträge richtig berechnen können. Dies tun Sie am besten, wenn Sie uns den neuen Einkommensteuerbescheid schnellstmöglich zusenden.
 
Spätestens nach einer dreijährigen Ablauffrist, müssen wir die Höhe der Beiträge für das Kalenderjahr (ab 2018) in Höhe der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze endgültig festsetzen, wenn uns kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr eingereicht wird.
 
Nähere Informationen können Sie unserer HHVG-Broschüre entnehmen:

Fragen und Antworten zum neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG):

Für wen gilt das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz?

Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz mit allen Änderungen ist an keinen speziellen Personenkreis gekoppelt. Die Regelung gilt sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte Mitglieder. Einzige Voraussetzung ist, dass als Einkünfte aus Arbeitseinkommen und/oder Vermietung/Verpachtung vorliegen.

Gilt das neue Verfahren der vorläufigen und endgültigen Festsetzung auch für Bestandskunden?

Ja, das neue Verfahren gilt sowohl für Bestandskunden, welche bereits in 2017 Einkünfte aus Arbeitseinkommen/Vermietung/Verpachtung haben, also auch für Neufälle, welche z.B. in 2018 erst ein Gewerbebetrieb eröffnen.

Ich bin vorläufig eingestuft, habe aber derzeit weniger Einkünfte, bekomme ich automatisch eine Beitragserstattung?

Ja. Reichen Sie uns einfach den maßgebenden Einkommensteuerbescheid (ab 2018) ein. Sind geringere Einkünfte ausgewiesen, wird automatisch eine Beitragserstattung vorgenommen.

Kann ich nach wie vor eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung (Gewinneinbruch) beantragen?

Grundsätzlich hat sich an diesem Verfahren nichts verändert. Neu: Die vorläufige zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung ab dem 1. Januar 2018 umfasst alle beitragspflichtigen Einnahmen.
Es kann nach wie vor mit einem Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt ein Gewinneinbruch beantragt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann dieser ab dem Folgemonat des Posteingangs durchgeführt werden.

Kann nach wie vor ein Antrag auf soziale Härte (Beitragsentlastung) gestellt werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt können Sie nach wie vor einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen. Diesen können wir ab Folgemonat Eingangsdatum gewähren.
 
Bitte beachten: Ab 2018 kann eine gewährte Beitragsentlastung auch rückwirkend wegfallen, wenn die Einkünfte auf dem Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres zu hoch waren.

Erstmals ab dem Einkommensteuerbescheid 2018 können Sie rückwirkend auch eine Beitragsentlastung beantragen. Bei Fragen rufen Sie uns unter 0800 22 46 255 an.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.