Ab dem 1. Januar 2018 wird das Verfahren einer vorläufigen Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei
- Einkünften aus Arbeitseinkommen und/oder
- Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung
als Regelverfahren eingeführt. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids (ab 2018) werden wir die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festsetzen. Mit der Konsequenz, dass es zu einer Erstattung/Nacherhebung kommen kann.
Tipp: Stellen Sie fest, dass Sie aktuell höhere Einkünfte als Ihre derzeitige vorläufige Einstufung haben, dann teilen Sie uns dies schriftlich mit, damit wir Ihre Beiträge anpassen können. So vermeiden Sie nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids (ab 2018) gegebenenfalls eine höhere Nachzahlung.
Nach wie vor müssen uns Einkommensveränderungen unmittelbar angezeigt werden, damit wir die Höhe der Beiträge richtig berechnen können. Dies tun Sie am besten, wenn Sie uns den neuen Einkommensteuerbescheid schnellstmöglich zusenden.
Spätestens nach einer dreijährigen Ablauffrist, müssen wir die Höhe der Beiträge für das Kalenderjahr (ab 2018) in Höhe der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze endgültig festsetzen, wenn uns kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr eingereicht wird.
Nähere Informationen können Sie unserer HHVG-Broschüre entnehmen: